Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Durchführung von Feuerwerken

Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.

1. Geltungsbereich

Mit der Unterzeichnung eines Auftrages zur Durchführung eines Feuerwerks, treten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, in Kraft. Alle aufgeführten Punkte der AGB, gelten für die Gesamtheit aller Mitarbeiter der SternenGalerie GmbH, nachfolgend Auftragnehmer genannt, und dem Auftraggeber, nachfolgend als Veranstalter bezeichnet. Alle Abweichungen von den AGB, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 

2. Auftragserteilung

Sämtliche Beratungen und Vorgespräche, inklusive einer ggf. erforderlichen ersten Ortsbesichtigung, erfolgen bis zur Unterzeichnung eines schriftlichen Auftrages kostenlos. Über die Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung, entscheidet der Auftragnehmer. Mit der Anzahlung gem. Rechnung des Rechnungsbetrages bzw. der Buchung über ein Internetportal, erklärt sich der Veranstalter mit den ABG einverstanden. Erst durch die schriftliche bzw. elektronische Bestätigung des Auftragnehmers, (Fax, Email oder Brief), gilt der Auftrag als angenommen und der Vertrag als zustande gekommen. Der Auftragnehmer behält sich vor die Art der Effekte, sowie die Effektreihenfolge für alle vorgeschlagenen Feuerwerks- Choreografien zu ändern.

Die Vorschläge können jederzeit geändert, bzw. angepasst werden, wenn die äußeren Gegebenheiten, wie z.B. Lieferengpässe von Herstellern, Trockenheit, Regen, zu hohe Windgeschwindigkeiten, gesetzliche Regelungen, Sicherheitsrisiken, etc. dies erfordern. Entsprechende Änderungen, dürfen durch den Auftragnehmer auch kurzfristig und ohne Einverständnis des Veranstalters vorgenommen werden, wenn sie nötig sind, um die Sicherheit zu gewähren.

3. Entgelte und Bezahlung

Die Entgelte für die Feuerwerksveranstaltung, werden in schriftlicher Form verbindlich festgehalten.

Sofern auf der Rechnung nichts anderes vereinbart wurde, sind 50% des vereinbarten Entgeltes innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Eventuelle Anzahlungsbeträge zur Sicherung des Pyrotechnikers, die vorher getätigt wurden, werden vom Anzahlungsbetrag abgezogen. Der Restbetrag wird vier Wochen vor dem vereinbarten Zündtermin des Feuerwerkes fällig. Das Entgelt umfasst alle Kosten für die Durchführung des Feuerwerks. Die Wahl der Zahlungsweise obliegt dem Auftragnehmer, oder wird im Auftrag schriftlich festgelegt. Bei Nichtbezahlung steht es dem Auftragnehmer zu Zahlungserinnerungen zu versenden.

1) Nach 2 Wochen Verzug wird die erste Zahlungserinnerung (ohne Mahngebühr) vorgenommen
2) Nach 4 Wochen Verzug erfolgt die zweiteZahlungserinnerung (ohne Mahngebühren)
3) Anschließend werden bis zur Abgleichung des fälligen Betrages durch den Veranstalter alle 2 Wochen Zahlungserinnerungen versandt. 

4. Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle notwendigen Auslagen und Ausfälle, sind in diesem Falle vom Veranstalter zu tragen. Bei Ermöglichung des Feuerwerkes in einem Radius von maximal 5 Minuten Fußweg (400m Entfernung) gilt das Feuerwerk als ordnungsgemäß angezeigt und kann ausgeführt werden.

5. Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich durchzuführen. Er hat dabei den SternenGalerie-Service einzuhalten, der
folgende Punkte umfasst:

1) Die vollständigen Anfahrtskosten des Pyrotechnikers und der Helfer.
2) Mögliche Abweichungen vom Zündzeitpunkt (In diesem Fall: Uhrzeit der Zündung) müssen nicht zusätzlich bezahlt werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die gesetzlichen Zündzeiten eingehalten werden müssen, um das Feuerwerk durchführen zu können. Sollte es zu solch einer Verzögerung kommen, so trägt der Veranstalter die Verantwortung soweit sie nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers entstanden ist.
3) Die professionelle Zündung vor Ort im Rahmen der einzuhaltenden Gesetze.
4) Die Einholung aller Genehmigungen bei der Gemeinde, dem Land oder dem Bund, sowie sämtlichen Behörden (Wasserschutzpolizei, Naturschutzamt, etc.)
5) Die Absprache mit dem Grundstückseigner und der Location.
6) Die eventuell notwendige Absperrung von Flächen, die gesetzlich während des Aufbaus und der Zündung des Feuerwerks nicht betreten bzw. befahren werden dürfen.
7) Ordnungsgemäße Entsorgung der Produkte
8) Grobreinigung des Abbrennplatzes.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang aller zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen.

6. Ausfälle

Kann das Feuerwerk aus folgenden Gründen nicht durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet dem Veranstalter die bisherig gezahlten Entgelte (ohne Zinsen) zurückzuerstatten:

1) Eine Änderung der Genehmigungsregeln verhindert die Durchführung des Feuerwerks.
2) Die Zusage der Location respektive des Grundstückseigners wird nicht gewährleistet und verhindert somit die Durchführung des Feuerwerks, sofern kein anderer Zündplatz gefunden wird.

Kann das Feuerwerk auf Grund anderer witterungsbedingter Einflüsse oder höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, so kann der Veranstalter das Feuerwerk an einem anderen Zündtermin ohne Vertragsveränderungsgebühren ausführen lassen. Alternativ werden dem Veranstalter 50% des Auftragswertes erstattet.

Sollte das Feuerwerk auf Grund höherer Gewalt oder witterungsbedingter Einflüsse nur eingeschränkt möglich sein, werden dem Veranstalter die Kosten für die nicht-zündbaren Elemente erstattet. Das Zustandekommen des Betrages und die Rückzahlung erfolgen innerhalb von 15 Werktagen nach dem Auftrag auf das Konto des Veranstalters.

Im Krankheitsfalle des Pyrotechnikers steht es dem Auftragnehmer zu, die Feuerwerksveranstaltung abzusagen. Er ist verpflichtet, sich um einen entsprechenden Ersatz zu bemühen, es gibt in diesem Falle jedoch keine Durchführungsgarantie. Der Auftragnehmer erstattet in diesem Fall alle, durch den Veranstalter bereits gezahlten, Entgelte (ohne Zinsen).

Sollten die Punkte dieser AGB, sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom Veranstalter nicht eingehalten werden, so steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für diesen Fall ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, bereits geleistete Entgelte zu erstatten. 

7. Veränderung des Vertrages

Der Veranstalter hat das Recht den vereinbarten Zündungstermin (in diesem Fall: Tag der Zündung) abzuändern. Dabei müssen jedoch folgende Punkte beachtet werden:

1) Wird der Zündungstermin bis zu 4 Wochen vor der Zündung geändert, fallen zusätzlich zu den Auftragskosten keine weiteren Kosten an. Bei kurzfristigeren Veränderungen des Zündungstermins, behält sich der Auftragnehmer vor, angefallene, nicht erstattungsfähige Genehmigungsgebühren gesondert vom Veranstalter erstattet zu bekommen.
2) Eine Veränderung des Zündungstermins muss so erfolgen, dass der Auftragnehmer die Fristen für die Einholung der Genehmigungen für den neuen Zündungstermin einhalten kann. 

8. Stornierungsgebühren

Der Veranstalter hat das Recht, die Auftragserteilung jederzeit zu stornieren.
Durch die Stornierung seitens des Veranstalters fallen die folgenden Gebühren an:

1) Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsschluss.
2) Erfolgt die Stornierung nach einer Frist von 14 Tagen bis 3 Monaten nach der Buchung, muss der Veranstalter Stornierungsgebühren in Höhe von 10% des Auftragswertes tragen.
3) Erfolgt die Stornierung zwischen 3 Monaten nach Buchung, bzw. 3 Monaten und 1 Monat vor Auftragsausführung, muss der Veranstalter Stornierungsgebühren in Höhe von 25% des Auftragswertes tragen.
4) Erfolgt die Stornierung 1 Monat vor Auftragsausführung oder später, muss der Veranstalter Stornierungsgebühren in Höhe von 50% des Auftragswertes
tragen. 

9. Schadenersatz / Gewährleistung

Schadenersatzansprüche des Veranstalters aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde. 

10. Urheberrecht

Die Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerks, sowie am Bild- und Tonmaterial, werden nicht übertragen und stehen dem Auftragnehmer zu, der diese für eigene Zwecke verwenden darf.

11. Anzuwendendes Recht

Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.

12. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

13. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.